Rücklage nach § 6b EStG bei Betriebsveräußerung


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.husemann-web.de ]

Abgeschickt von Jörg am 28 August, 2003 um 10:51:00:

Hallo zusammen,

Nach § 6b III EStG i.V.m. R 41b X S.1 EStR kann sowohl eine bestehende 6b-Rücklage als auch eine durch die Betriebsveräußerung (möglicherweise) bildbare Rücklage noch nach Betriebsveräußerung weitergeführt werden.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss jedoch die Absicht einen (anderen) Betrieb fortzuführen, erkennbar sein (R 41b X S.2).

Aufgrund BFH-Urteil vom 12.12.2000 wurde diese Auffassung jedoch modifiziert (so auch H 41b Stichwort "Rücklage bei Betriebsveräußerung", 2. Spiegelstrich). Danach genügt es, wenn die spätere Übertragung der Rücklage auf ein begünstigtes Reinvestitionsobjekt am Bilanzstichtag objektiv möglich ist.

Meine Frage: Was bedeutet in diesem Zusammenhang die objektive Möglichkeit. Muss am Bilanzstichtag (also wohl am Betriebsveräußerungsstichtag) bereits ein Übertragungsobjekt vorhanden sein, so dass eine Übertragung möglich wäre? Muss dieses Übertragungsobjekt bereits einem anderen Betriebsvermögen zugeordnet sein oder reicht es aus, wenn nach der Betriebsaufgabe ein neuer Betrieb eröffnet wird (also zwischenzeitlich kein Betriebsvermögen vorhanden war)?

Für Hinweise vielen Dank im voraus.

Gruß

Jörg


Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.husemann-web.de ]