Re: Mehrwertsteuerpflicht


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Abgeschickt von Norbert Husemann am 29 August, 2003 um 09:32:59

Antwort auf: Mehrwertsteuerpflicht von Stefan am 28 August, 2003 um 14:40:12:

Hallo,


: eine Frage zur Mehrwertsteuerpflicht:
: Ich erstelle für ein Internetportal Beiträge.
: Dieses stelle ich dem Betreiber in Rechnung.
: Muss ich nun Mehrwertsteuer angeben oder geht mich das nichts an, da ich keine Firma habe, noch Freiberufler bin sondern einfach Student?

unabhängig vom Ausbildungsstand etc. ist die Erbringung einer selbständigen Leistung gegen Entgelt eine gewerbliche Leistung, die sowohl einkommensteuerlich als auch umsatzsteuerlich zu erfassen ist.

In diesem Fall kann es jedoch sein, das die Umsatzsteuer nicht abzuführen ist, weil die Gesamteinnahmen unter 16.000 EURO im Jahr liegen. Für diese Fälle gibt es im Umsatzsteuergesetz eine Kleinunternehmerregelung im § 19.

Anbei ein Auszug der eben genannten Vorschrift:

§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [1] geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 16 620 Euro [bis 31.12.2001: 32 500 Deutsche Mark] [bis 31.12.1995: 25 000 Deutsche Mark] nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro [bis 31.12.2001: 100 000 Deutsche Mark] voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13b Abs. 2, § 14 Abs. 3 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b , § 6a ), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9 ), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 2 ) und über den Vorsteuerabzug (§ 15 ) keine Anwendung. § 15a ist nur anzuwenden, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bei einem Wirtschaftsgut ändern, das von dem Unternehmer bereits vor Beginn des Zeitraums erstmalig verwendet worden ist, in dem die Steuer nach Satz 1 nicht erhoben wird.





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