Ladung von Beteiligten durch FG


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Abgeschickt von Max am 17 August, 2004 um 11:18:46

Hallo,

in einer Klage vor dem FG geht es um nicht anerkannte Verluste einer BGB-Ges., das Finanzamt beruft sich auf (angeblich) fehlende Gewinnerzielungsabsicht.

Vor dem FG vertritt einer von drei Mitgesellschaftern die BGB-Ges., der selbst Normalbürger ist (also kein Steuerberater, Rechtsanwalt o.ä.).

Zur Verhandlung wird auch eine der beiden anderen Gesellschafterinnen (mittlerweile ausgeschieden) „notwendig beigeladen“. Einerseits kann sie ihrer Ansicht nach ohnehin nichts Wesentliches oder Neues beitragen (es geht um Zeiträume, die 6-7 Jahre zurückliegen), andererseits hat sie wenig Lust, überhaupt dort aufzutreten (weite Anfahrt, ungewohnte Situation durch Befragung etc.).

1. Wenn sie unentschuldigt fernbleibt, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit der Festsetzung einer Ordnungsstrafe oder Verzögerungsgebühr ?

2. Wenn sie am Verhandlungstermin plötzlich erkranken sollte, wie wahrscheinlich ist es,
a) dass der Termin vertagt wird (und sie dann zum neuen Termin müßte) ?
b) dass sie ein ärztliches Attest vorlegen muss ?

3. Kann der Bevollmächtigte der BGB-Ges. auch sie als Bevollmächtigter vertreten ? Falls ja, wie wahrscheinlich ist es, dass das FG ihn als Bevollmächtigten zurückweisen wird (... zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen fachlich nicht geeignet ... §62 Abs.1 FGO; da kein StB etc.) ?

Vielen Dank für jede Hilfe !



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