Kleinunternehmer -Second-Hand-Shop- Umsatzbesteuerung


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Abgeschickt von Heinz h. am 04 Januar, 2003 um 17:20:44

Gem. § 19 USTG -Besteuerung der Kleinunternehmer- wird für die Umsätze geschuldete Steuer nicht erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr (bzw. im Jahr der Gründung) 16.620 EUR nicht überstiegen hat und im lfd. KJ 100.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

1. Frage: was gilt als Umsatz ?
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Folgender Fall:
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Es wird ein Second-Hand-Shop betrieben, in welchem auf Kommission gebrauchte Textilien u. Gegenstände (z.B. Kinderkleidung) auf Prov.basis entgegengenommen werden. Nach Verkauf der Kommissionsware wird 50 % des Verkaufspreises an den bisherigen Eigentümer ausgezahlt.

Beispiel:
Verkaufspreis: 50,00 EUR
Auszahlung an den bisherigen Eigentümer 25,00 EUR

Was gilt hier als Umsatz: 50,00 EUR oder 25,00 EUR.

Meiner Meinung nach, müsste bei diesen Kommissionsgeschäften der Betrag von 25,00 EUR (= 50%) als Umsatz zugrundegelegt werden, da nur dieser Betrag für das Unternehmen als Vermittler als ERLÖS angesehen werden kann.

Ziel ist es, als Kleinunternehmer unter der Grenze von 16.620 EUR zu bleiben, was evtl. mit dem v.g. Erlös zu erreichen wäre.


2. Frage / Problemstellung
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Sollte allerdings zukünftig zur Regelbesteuerung übergegangen werden müssen, stellt sich die Frage, inwieweit betriebswirtschaftlich gesehen, er Verkaufspreis aufgeteilt werden sollte - dieses unter Berücksichtigung der USt, welche zum FA abgeführt werden muss - .

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Für entsprechende Antworten und Diskussionen wäre ich sehr dankbar.

Heinz H.




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