Re: Eigenheimzulage


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Abgeschickt von Norbert Husemann am 22 Oktober, 2003 um 19:32:34

Antwort auf: Eigenheimzulage von Sierra am 22 Oktober, 2003 um 11:24:22:

Hallo,

: im Jahre 2001 habe ich über einen Steuerberater die Eigenheimzulage beantragen lassen, was er lt. Gebührenverordnung auch vergütet bekommen hat.

: Für die Jahre 2001 und 2002 erhielt ich die Eigenheimzulage vom FA auch. Nach meiner Steuererklärung im Jahre 2002 für 2002 stellte man fest, dass ich die Zulagengrenze überschritten hatte und musste die Zulagen für die Jahre 2001 und 2002 zurückzahlen.
: Mein Steuerberater schüttelte nur den Kopf.
: Muss er mir nicht die erhobene Gebühr (die für gesamte Laufzeit festgesetzt wurde)zurück erstatten ?
:

sicherlich kann man hier der Meinung sein das meine Anwort vieleicht nicht ganz unbefangen ist. Ich versuche es aber trotzdem sachlich darzulegen.

Die Gebühren der Steuerberater sind in deren Gebührenverordnung gesetzlich festgelegt. Erfolgshonorare sind gesetzlich verboten.

Der Gesetzgeber hat nun die Festlegung der Gebühren an bestimmten Bemessungsgrundlagen fixiert. Und der Steuerberater kann dann in einem Rahmen von einigen Zehnteln nach dem bei Ihm angefallenen Arbeitsaufwand von diesem Gebühren den angemessenen Anteil in Rechnung stellen.

Das bei der Eigenheimzulage die Gesamtförderung als Bemessungsgrundlage herangezogen wird (vom Gesetzgeber)heisst also nicht das es sich um ein Erfolgshonorar handelt. Es könnten genausogut die Baukosten oder ähnliches sein. Bei einer Einkommensteuererklärung richtet es sich zB. nach der Höhe der Einkünfte und nicht der Steuer.

Im Rahmen der Zehntel und der angefallenen Kosten wurde also die Gebühr kalkuliert. Das aufgrund eines späteren überschreitens der Einkunftsgrenzen die Eigenheimzulage dann nicht für den vollen Zeitraum gezahlt wird kann letztlich nicht Ihrem Berater angelastet werden. Sein Arbeitsaufwand aus der Vergangenheit wird ja dadurch nicht berührt sonder besteht weiter fort.

Mit freundlichen Grüßen

N. Husemann


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